Der Beschuldigte hat demnach 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'536.00, zu tragen. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 281.00, trägt der Kanton Bern. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte forderte vorliegend als Hauptantrag