426 Abs. 1 StPO). Betreffend die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 213 f., S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich eine Auferlegung der auf die Teileinstellung und den Teilfreispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern im Umfang von 1/10. Der Beschuldigte hat demnach 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'536.00, zu tragen.