31. Erwägungen der Kammer Es ist wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 18 212, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ob auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 GesG/BE überhaupt erkannt werden kann, wenn eine Einziehung weder erfolgt noch beantragt und überdies im selbigen Verfahren Zivilansprüche geltend gemacht worden sind, die sich auf dieselben Forderungen beziehen, kann vorliegend offen bleiben. Da es in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), kann die Kammer auf keine Ersatzforderung erkennen.