30. Erwägungen der Kammer Zu den allgemeinen Grundlagen der Zivilklage kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 18 210 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Kammer ist allerdings eine Überprüfung der Schadenersatzforderung, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots und mangels eigenständiger Berufung der Straf- und Zivilklägerin, verwehrt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), weshalb die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin auch oberinstanzlich auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Einziehung und Ersatzforderung