106 Abs. 2 StGB ist vorliegenden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen auszufällen. 29.6 Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 37'800.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 12'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 120 Tage. V. Zivilklage