29.4 Fazit Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der finanziellen Situation des Beschuldigten, insbesondere auch in Anbetracht der guten Vermögensverhältnisse, erachtet das Gericht für die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz eine Übertretungsbusse von CHF 12'000.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 29.5 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 1 Abs. 1 KStrG und mangels anderslautender spezialgesetzlicher Bestimmung findet Art. 106 StGB vorliegend Anwendung. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist vorliegenden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen auszufällen.