106 Abs. 3 StGB sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei damit die finanzielle Situation gemeint ist. Hierzu wird auf die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes verwiesen (vgl. Ziff. 26. hiervor). Demnach erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von ca. CHF 9'000.00, das steuerbare Vermögen liegt bei über