18 208, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. 29.3 Wirtschaftliche Verhältnisse Zu diesem Punkt äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung der Übertretungsbusse nicht. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei damit die finanzielle Situation gemeint ist.