deutlich intensiverem Umfang erfolgt, ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und in Kauf nahm, gegen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern zu verstossen, welche insbesondere dem Schutz von Patienten vor unqualifizierten Behandlungen dienen. Dieser Umstand ist, entgegen der Vorinstanz (pag. 18 208, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zwingend strafmindernd zu berücksichtigen.