Wie die Vorinstanz fällt auch nach Ansicht der Kammer unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ins Gewicht, dass der Beschuldigte, soweit vorliegend noch relevant, die Praxis während rund zweier Jahre ohne die erforderliche Berufsausübungsbewilligung führte und in dieser Zeit eine Vielzahl von Patienten behandelte. Jedoch ist das objektive Tatverschulden angesichts der Dauer der unerlaubten Tätigkeit von etwa 23 Monaten und des Umstands, dass innerhalb des breiten Spektrums der von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE erfassten Verhaltensweisen auch Fälle denkbar sind, in welchen die unbewilligte selbständige Ausübung in