18 207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz fällt auch nach Ansicht der Kammer unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ins Gewicht, dass der Beschuldigte, soweit vorliegend noch relevant, die Praxis während rund zweier Jahre ohne die erforderliche Berufsausübungsbewilligung führte und in dieser Zeit eine Vielzahl von Patienten behandelte.