106 StGB). Da – wie erläutert – der ordentliche Strafrahmen nur verlassen werden darf, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), was in casu nicht der Fall ist, ist hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Übertretung von einem Strafrahmen bis zu CHF 50'000.00 auszugehen. 29.2 Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz In Bezug auf die Tätigkeit des Beschuldigten ohne Berufsausübungsbewilligung stufte die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs als mittel bis schwer ein (pag. 18 207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).