106 Abs. 3 StGB, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beziehen. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 106 StGB).