Für die Bussenhöhe ist nach wie vor primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu den Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrundeliegende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus. Zunächst ist somit wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen.