29. Übertretungsbusse 29.1 Vorbemerkungen Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist für den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz (Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE) eine separate Übertretungsbusse auszusprechen. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Bussenhöhe ist nach wie vor primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend.