auf S. 10 der Berufungserklärung; pag. 18 246), im Kanton G.________ nicht einer Bewilligungspflicht unterliegend. Ferner bemühte sich der Beschuldigte um eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton AB.________, welche allerdings abgelehnt wurde (pag. 18 047 ff.). Der Beschuldigte scheint aus der Vergangenheit gelernt zu haben und ihm kann eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).