42 StGB). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch seit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut straffällig in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug; pag. 18 040). Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Z.________ (Beruf), nunmehr im Kanton G.________ (pag. 18 114, Z. 75). Zwar hat sich der Beschuldigte vom vorliegenden Strafverfahren nicht abhalten lassen, nach wie vor als Z.________ (Beruf) tätig zu sein, allerdings ist die Tätigkeit als AA.________ (Tätigkeit), wie auch die Verteidigung zutreffend ausführt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 10 der Berufungserklärung;