von CHF 210.00. 50 27. Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 42 StGB).