18 113, Z. 53 ff.). Unter Berücksichtigung der Einkünfte, nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 30% (Krankenkasse, Steuern) und unter Berücksichtigung des Unterstützungsabzuges für den Ehepartner von 15% ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von CHF 200.00. Vorliegend ist allerdings eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt, da das Einkommen des Beschuldigten im Jahre 2019 knapp das Doppelte des aktuellen Einkommens betrug und er über nicht unbeachtliches Vermögen verfügt. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 10.00 pro Tagessatz als angemessen. Somit ergibt sich oberinstanzlich ein Tagessatz