Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kein Anwendungsfall einer Verbindungsbusse vorliegt, berücksichtigt die Kammer zur Berechnung der Tagessatzhöhe wie die Vorinstanz die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 (pag. 10 001 009 ff.), die provisorische Steuerberechnung für das Jahr 2020 (pag. 18 017 ff.) sowie die Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 113, Z. 49 ff.). Gemäss Veranlagungsverfügung 2019 erzielte der Beschuldigte ein steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von monatlich über CHF 19'000.00 (CHF 232'304.00 geteilt durch 12; pag. 10 001 009).