Allerdings berücksichtigte sie weder die Einkünfte der Ehefrau, Unterstützungsabzüge noch das Vermögen des Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Begründung der Anschlussberufung aus, der Beschuldigte verfüge gemäss Steuererklärung 2019 über ein deutlich höheres Einkommen und es sei unverständlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf diese Zahlen abgestützt habe (pag. 18 306). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kein Anwendungsfall einer Verbindungsbusse vorliegt, berücksichtigt die Kammer zur Berechnung der Tagessatzhöhe wie die Vorinstanz die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 (pag.