49 gen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten von CHF 8'000.00 aus. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge berechnete sie einen Tagessatz von CHF 210.00 (pag. 18 209, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings berücksichtigte sie weder die Einkünfte der Ehefrau, Unterstützungsabzüge noch das Vermögen des Beschuldigten.