Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als unauffällig zu bezeichnen und wirken sich für die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.