24.2 Fazit Gesamtverschulden Aufgrund des Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Tat steht vorliegend in engem Zusammenhang zur mehrfachen Urkundenfälschung. Sie ist daher zur Hälfte mit 10 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen (vgl. Ziff. 23.1 hiervor).