24.1.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer gesteht dem Beschuldigten zu, dass er mit seinem Vorgehen keine niederen Absichten verfolgt hat, sondern sein Ziel darin bestand, die Symptome und Beschwerden seiner Patienten zu behandeln. Das Beweisverfahren hat keine Anzeichen ergeben, wonach der Beschuldigte aus Gewinnsucht oder sonstigen finanziellen Gründen gehandelt hätte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten strafmindernd aus. 24.2 Fazit