Obwohl es sich hierbei um homöopathische Arzneimittel gehandelt hatte, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch die Einnahme solcher Arzneimittel bei fehlender Qualität oder Sicherheit oder aber bei gewissen Patienten mit vorbestehenden Gebrechen nicht zu unterschätzende Nebenwirkungen nach sich ziehen kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte dies tat, ohne die Räumlichkeiten der Praxis, die verwendeten Inhaltsstoffe sowie das Verfahren einer Prüfung hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Herstellungspraxis unterzogen zu haben, ist nicht zu vernachlässigen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere