18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die verjährte Zeitspanne für die Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Obwohl es sich hierbei um homöopathische Arzneimittel gehandelt hatte, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch die Einnahme solcher Arzneimittel bei fehlender Qualität oder Sicherheit oder aber bei gewissen Patienten mit vorbestehenden Gebrechen nicht zu unterschätzende Nebenwirkungen nach sich ziehen kann.