Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges sind im gesamten Spektrum der Herstellung und des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zwar wesentlich schwerwiegendere Begehungen denkbar, allerdings fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Arzneimittel während mehrerer Jahre und für eine Vielzahl von Patienten mischte und an diese abgab, wobei – entgegen der Vorinstanz (pag. 18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die verjährte Zeitspanne für die Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen ist.