fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die 73 Urkunden selber herstellte bzw. herstellen liess. In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für den Beschuldigten milderen Rechts, vgl. Ziff. 20. hiervor), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfälschungen je eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 73 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten.