Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2014, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2019), welche die Kammer praxisgemäss als Orientierungshilfe bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS-Richtlinien). Im Vergleich dazu