Dabei unterstehen alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche derselben abstrakten Strafdrohung. Es ist somit von der schwersten Urkundenfälschung auszugehen, hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese in einem zweiten Schritt aufgrund der weiteren Urkundenfälschungen zu erhöhen. Schliesslich ist für die mit Geldstrafe sanktionierten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz angemessene Strafen festzulegen und eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Der Strafrahmen reicht dabei grundsätzlich bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Ziff. 20. hiervor).