86 Abs. 4 HMG mit Strafandrohung der Busse. Ob ein leichter Fall vorliegt, bemisst sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen im Einzelfall (Tat- und Täterkomponenten) und es sind bspw. der Grad der abstrakten Gefahr zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2; SUTER/PIELES, a.a.O., N. 114 zu Art. 86 HMG). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, handelte der Beschuldigte über einen Zeitraum von