a GesG/BE). Die Kammer wie auch die Generalstaatsanwaltschaft erachten sowohl für die Urkundenfälschungen als auch für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzieller Situation, eine Geldstrafe als die angemessene Strafart. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erscheint für keines der Delikte zweckmässig. Die Kammer verneint zudem das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 86 Abs. 4 HMG mit Strafandrohung der Busse.