22. Strafrahmen, Wahl der Strafart und Methodik Die Strafandrohung für Urkundenfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB), die Widerhandlung gegen das Heilmittegesetz ist gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz sieht eine Busse bis zu CHF 50'000.00 vor (Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE).