Für die Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das Heilmittlegesetz, die nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen wurden, ist neues Recht anzuwenden. Für die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern gelangt aufgrund der verjährten und vorliegend nicht mehr zu beurteilenden Taten für den Deliktszeitraum von Juni 2018 bis Mai 2020 die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung.