45 nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB). Für die Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das Heilmittlegesetz, die nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen wurden, ist neues Recht anzuwenden.