Entgegen der Vorinstanz (pag. 18 202 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erweist sich vorliegend für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Urkundenfälschungen sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz das neue Recht für den Beschuldigten als das mildere, zumal für sämtliche Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz eine Geldstrafe auszufällen ist und diese