Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Mit den in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Entgegen der Vorinstanz (pag.