19.4 Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (fehlende Berufsausübungsbewilligung) gestützt auf Art. 15. Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE, begangen von 3. Juni 2018 bis 26. Mai 2020. IV. Strafzumessung