a GesG/BE erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Wiederum anders als die Vorinstanz (pag. 18 200 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer ein Verbotsirrtum zu verneinen. Der Beschuldigte befand sich hinsichtlich des Erfordernisses der Berufsausübungsbewilligung nicht in einem Irrtum, sondern nahm die Rechtsverletzung bewusst in Kauf. Er wusste damit um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. 19.4 Fazit