Dieses Wissen musste der Beschuldigte umso mehr haben, als er bereits seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) selbstständig eine Praxis führte und Patienten behandelte. Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes zu verstossen, mithin ohne Bewilligung als Heilpraktiker und Homöopath tätig zu sein und eine Praxis zu führen. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE erfüllt.