44 nicht verfügt hatte, ist unbestritten. Auch nicht im Gesundheitsbereich tätigen Personen ist erfahrungsgemäss bewusst, dass es sich hierbei um einen ausserordentlich sensiblen und mithin stark reglementierten Bereich handelt. Dieses Wissen musste der Beschuldigte umso mehr haben, als er bereits seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) selbstständig eine Praxis führte und Patienten behandelte.