Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. 19.3 Subsumtion Vorliegend führte der Beschuldigte fachlich eigenverantwortlich und berufsmässig bzw. gegen Entgelt Leistungen im Bereich der Homöopathie und Naturheilkunde aus, die gestützt auf Art. 15. Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE einer Berufsausübungsbewilligung bedurften. Dass er über eine solche