41 Abs. 1 KV). Es ist zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen, ob nun gründend auf einem esoterischen Glaubenssystem oder nicht, zu ersuchen. Es wird dadurch jedenfalls nicht in unverhältnismässiger Weise in das Recht auf Wirtschaftsfreiheit eingriffen. Die Sanktionierung des Beschuldigten erscheint daher auch ohne konkrete Gefährdung der Gesundheit seiner Patienten nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass Art. 15 Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst.