Die Ungleichheit der Therapiekonzepte bedingt vielmehr einer unterschiedlichen Behandlung in regulatorischer Hinsicht. Auch eine Benachteiligung bzw. rechtsungleiche Behandlung des Beschuldigten gegenüber Anderen für das Bewilligungserfordernis gemäss Art. 15 Abs. 2 GesG/BE ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Umstand, dass die Verteidigung der Homöopathie als esoterischem Glaubenssystem jegliche Wirkung abspricht, bedeutet nicht, dass der Tätigkeit auf diesem Gebiet regulatorischer Bedarf abgesprochen werden muss.