Das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung der Berufsausübung als Homöopath oder als Heilpraktiker angewendet und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Es wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern diese isolierte Regelung der beruflichen Tätigkeit der Homöopathie und Heilpraktik vorliegend willkürlich sein soll. Die Ungleichheit der Therapiekonzepte bedingt vielmehr einer unterschiedlichen Behandlung in regulatorischer Hinsicht.