Gleiches gilt auch für die Ausübung anderer Konzepte wie dem seitens der Verteidigung vorgebrachten Schamanismus als spirituelle Heilkunst, bei der die Verabreichung von Arzneimitteln, wie bei der Homöopathie, nicht vorgesehen ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schamane, zuletzt abgerufen am 9. August 2022). Das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung der Berufsausübung als Homöopath oder als Heilpraktiker angewendet und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen.