Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetzungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heilpraktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsgruppen drängt sich bereits