Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bundesrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetzungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe.