MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkeiten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompetenzen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenüber nicht.